P-Konto und die Pfändungsfreigrenzen, was viele nicht wissen!

Wer von Konto Pfändungen betroffen ist wird heute um ein Pfändungsschutzkonto (kurz P-Konto) nicht so einfach herum kommen. Doch wie viel bei einer Pfändung übrig bleibt wird oft nur pauschal mit dem Grundfreibetrag beantwortet der aktuell 1073,88 € beträgt. Bei einem P-Konto wird dieser Betrag automatisch (meist erst zum 01.) freigeschaltet, wobei es der Bank egal ist wie viel Geld eingeht, es wird gnadenlos bis zum Grundfreibetrag gepfändet. Dabei ist eigentlich mehr drin, wenn man mehr verdient!

pftabelleInteressant wurde es als ich auf der Seite vom „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz“ die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung fand. Genau genommen die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2015
die alle 2 Jahre neu heraus gegeben werden (Das ist eine Anlage zu ZPO § 850c – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen!!). Hierbei handelt es sich um eine amtliche Liste die je nach Höhe des Arbeitseinkommens einen Pfändbaren Betrag festlegt. Der verbleibende Freibetrag erhöht sich proportional mit Ihrem jeweiligen Mehrverdienst, das soll motivieren mehr zu verdienen. Nun fragen sich natürlich die „Mehrverdiener“: warum lässt mir die Bank nur die 1073,88 € und richtet sich nicht nach der Liste!? >>> (PDF Download/View) 

hand-517114_640Vorweg, die Bank ist rechtlich erstmal aus dem Schneider. Problem, es existieren für das P-Konto spezielle Regelungen (warum auch immer…) die für das P-Konto erstmal nur den Grundfreibetrag vorsieht (Siehe dazu auch Seite 3 in der oben verlinkten PDF Datei). Nun ist das alles etwas unpräzise beschrieben und selbst der Verbraucherschutz konnte mir keine richtige Auskunft geben. Zu beachten sei übrigens das es hier nicht um die Freibetrag Erhöhung bei Unterhaltspflichtigen geht, sondern lediglich um die Anpassung des P-Konto an die Liste. Beim Informationen sammeln bekommt man schnell den Eindruck das nur Unterhaltspflichtige die Beitrage erhöhen lassen können, stimmt aber nicht (Siehe erste Tabellen Spalte in der PDF 😉 ).

Ich stellte also eine Anfrage per Mail beim Bundesministerium und bekam eine Antwort mit einer brauchbaren Erklärung zurück, was jedenfalls den letzten Teil der Antwort betrifft.


…bezüglich Pfändungsfreigrenzen würde mich interessieren ob die Tabelle „Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab 1. Juli 2015“ auch bei einen P-Konto Anwendung findet? Banken sprechen meist nur pauschal von den rund 1073€ und geben auch nur diesen Betrag frei, egal wie viel Arbeitseinkommen auf das Koto eingeht.

Was ist denn nun richtig, stehen einen Schuldner grundsätzlich nur die 1073€ zu oder muss die Bank bei einem P-Konto die Angaben in der Tabelle berücksichtigen?…


Dann kam die Antwort…

Antwortschreiben vom BMJV zum Thema Pfändungsschutzkonto und Erhöhung des Freibetrages >>> (PDF Download/View)

Es ist also (nur) über das Vollstreckungsgericht / Amtsgericht möglich den Freibetrag entsprechend der Pfändungsfreigrenzen Tabelle zu erhöhen. Leider kann ich zu den weiteren Vorgehen aktuell noch nichts sagen. Es erscheint mir insgesamt aber ein recht großer bürokratischer Aufwand, für alle beteiligten Seiten, da dürfte die erstrebte Motivation bei einigen schnell wieder dahin sein. Alle die mehr als 1073,88€ verdienen und gepfändet werden sind jedenfalls betroffen, ein spezieller Fall ist das sicher nicht.

Gesetze u.a

Zivilprozessordnung – § 850a Unpfändbare Bezüge
Zivilprozessordnung – § 850b Bedingt pfändbare Bezüge
Zivilprozessordnung – § 850k Pfändungsschutzkonto
Zivilprozessordnung – § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

Hier ein Formular zur Anpassung des Freibetrag auf einen P-Konto, dass ich auf justiz.bayern.de fand. (Leider nicht sehr „Druckfreundlich“) >>> Antragsformular (Nur zur Info)

(Alle Angaben ohne Gewähr)

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